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Altersfeststellung mittels Röntgen?

  • Prof. Heinz Oberhummer
  • 07.07.09, 00:00 Uhr

Zum Verhindern von Asylmissbrauch schwebt der österreichischen Innenministerin Fekter eine Altersfeststellung per Röntgen vor. Mit dieser Maßnahme soll verhindert werden, dass sich Asylwerber mit gefälschten Dokumenten und der Hoffnung auf ein erleichtertes Verfahren als Jugendliche ausgeben.

Solche Untersuchungen machen jedoch zur Widerlegung einer behaupteten Minderjährigkeit jedoch wenig Sinn.

Gesetzesentwurf zur Verschärfung des Fremdenrechts

„14. § 15 Abs. 1 Z 6:
… eine behauptete Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen. Gelingt dies dem Fremden nicht, so kann das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof die Vornahme einer radiologischen Untersuchung zur Alterseingrenzung anordnen.“

Radiologische Methoden

Es gibt zwei gebräuchliche Methoden für radiologische Untersuchungen (Untersuchungen mittels Strahlung) in der Skelettuntersuchung für die Altersdiagnostik:

  1. Röntgenuntersuchung der linken Hand: Beurteilungskriterien des Handradiogramms sind Form und Größe der einzelnen Knochenelemente sowie der Verknöcherungszustand der Epiphysenfugen. Das Röntgenbild wird hierzu entweder mit Referenzbildern aus einem Atlas des jeweiligen Alters und Geschlechts verglichen (Atlasmethode - Methode nach Greulich und Pyle), oder es wird für ausgewählte Knochen der jeweilige Reifegrad beziehungsweise das Knochenalter bestimmt (Einzelknochenmethode) (Methode nach Tanner und Whitehouse).
  2. Computertomographie (CT) der Schlüsselbeine: Für die Frage ist die Beurteilung des Verknöcherungszustandes der brustbeinnahen Wachstumsfuge des Schlüsselbeins erforderlich. Mithilfe dieser pro Durchleuchtung zwischen 150 und 600 Euro kostenden Untersuchung, wird die Person eine 70 bis 100 Zentimeter lange Röhre gelegt, um durch Abbildung des Schlüsselbeins Rückschlüsse auf das Alter zu ziehen.

Kritik

  1. Die Untersuchung ergibt nur einen statistischen Mittelwert. Die Standardabweichung beträgt mindestens ein Jahr. Das bedeutet, dass selbst bei der Annahme einer Unsicherheit von einem Jahr noch immer 16% der Kinder zu alt geschätzt werden. Bei einer Unsicherheit von 2 Jahren fallen immer noch 2,5% der Kinder durch den Rost.
  2. Die Vergleichszahlen wurden in der U.S.A., Europa und Japan ermittelt. Es entsteht nun die Frage gilt dies auch für andere Populationen von Menschen. Hier muss man noch einmal eine Unsicherheit von etwa einem Jahr angesetzt werden.
  3. Weiters führt ein geringer sozioökonomischer Status zu einer Entwicklungsverzögerung und damit zu einer Unterschätzung des Lebensalters. Hieraus resultiert jedoch kein Nachteil für den Betroffenen, weil die Untersuchung ein geringeres als das tatsächliche Alter ergibt.
  4. Die Werte gelten nur für gesunde Kinder. Bei bestimmten Erkrankungen ist der Rückschluss vom Skelettalter auf das tatsächliche Alter sogar völlig unmöglich.

Fazit

Das tatsächliche Alters mittels Röntgen- oder CT-Untersuchung im Asylverfahren kann bestenfalls mit einer Schwankungsbreite von 3 Jahren bestimmt werden. Solche Untersuchungen machen daher zur Widerlegung einer behaupteten Minderjährigkeit wenig Sinn.

Literatur

Bundesministerium für Inneres: Bundesgesetz zum Fremdenrecht
Ärzteblatt.de: Forensische Altersdiagnostik bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen
BoneXpert: Mature Technology
Wikipedia: Knochenalter